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   BVerwG, 24.04.2003 - 4 B 36.03   

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https://dejure.org/2003,28445
BVerwG, 24.04.2003 - 4 B 36.03 (https://dejure.org/2003,28445)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.2003 - 4 B 36.03 (https://dejure.org/2003,28445)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 2003 - 4 B 36.03 (https://dejure.org/2003,28445)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Erfordernis einer hinreichend konkreten Zweckbestimmung eines im denkmalschutzrechtlichen Bereich geschossenen Investorenvertrages - Vereinbarung einer vertraglichen Gegenleistung als ...

  • denkmalrechtbayern.de PDF (Auszüge und Volltext)

    Die Zulässigkeit von Investorenverträgen im denkmalschutzrechtlichen Bereich führt nicht auf eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 13.12.2010 - 7 B 64.10

    Denkmalschutz; Bodendenkmal; Rettungsgrabung; Kostentragung; Veranlasserprinzip;

    Der Beklagte entnimmt den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 91.03 - und vom 24. April 2003 - BVerwG 4 B 36.03 - einen Rechtssatz des Inhalts, dass derjenige, der in Kenntnis des Vorhandenseins von Bodendenkmalen eine Planung für die entsprechende Fläche betreibe, als Veranlasser der Grabungen anzusehen sei mit der Folge, dass er die Kosten für die fachkundigen archäologischen Rettungsgrabungen und die wissenschaftlichen Vor-, Begleit- und Nacharbeiten entsprechend dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes zur Gänze zu tragen habe.
  • VG Ansbach, 22.04.2015 - AN 9 K 14.00265

    Baugenehmigung für Kleinwindkraftanlage im Außenbereich

    Da der Kläger die ("Rettungs-)Grabungen" mit seinem bauaufsichtlich genehmigten Vorhaben letztlich erzwungen hat und den - wenn auch nicht bezifferbaren - Nutzen aus den Grabungsarbeiten zieht, ist er jedenfalls mitverantwortlich für die Bewahrung dessen, was durch seine Baumaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen wird (so grds. auch OVG Koblenz, U.v. 5.2.2003 - - 8 A 10775/02 - a.a.O. unter Hinweis auf Art. 6 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes, bestätigt durch BVerwG, B.v. 24.4.2003 - 4 B 36.03 - juris).

    Die vom Kläger danach durchzuführenden ("Rettungs-")Grabungen zielen allein darauf ab, nachteilige Wirkungen seines bauaufsichtlich genehmigten Vorhabens auf das Bodendenkmal zu verhindern oder auszugleichen (in diesem Sinne auch BVerwG B.v. 24.4.2003 - 4 B 36.03 - juris; vorgehend OVG Koblenz, U.v. 5.2.2013 - 8 A 10775/02 - juris Rn. 24, 30).

  • VGH Bayern, 04.06.2003 - 26 B 00.3684

    Denkmalschutz: Erstattung der Grabungskosten

    Da der Kläger die Rettungsgrabungen mit der Aufstellung des Bebauungsplans letztlich erzwungen hat und den - wenn auch nicht bezifferbaren - Nutzen aus den Erschließungsarbeiten zieht, ist er zumindest mitverantwortlich für die Bewahrung dessen, was durch seine Baumaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen wird (so grundsätzlich auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2003 - a.a.O. unter Hinweis auf Art. 6 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes, bestätigt durch BVerwG Beschluss vom 24. April 2003 - Az. 4 B 36.03).
  • VG Dessau, 03.11.2004 - 1 A 57/04
    Zur näheren Bestimmung des Begriffs "raumbedeutsam" ist auf die Definition in § 3 Nr. 6 ROG zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 2.8.2002, 4 B 36.03; OVG ST, Urteil vom 12.12.2002, 2 L 456/00).
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